Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) umfasst alle unsere
Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit. Sie gelten im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung für alle Erklärungen sowie vertraglichen und sonstigen
Handlungen, einschließlich Beratungsleistungen, soweit nicht unsererseits besondere Allgemeine
Geschäftsbedingungen gestellt werden.
1.2 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Schriftformerfordnis, Zugang von Erklärungen
Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Automatisch erzeugte Empfangsbestätigungen (z.B. E-Mail oder Fax) beweisen nicht den Zugang einer Erklärung an uns.
1.4 Unternehmer, Verbraucher
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Kunden Anwendung, es sein denn, es wird nach Unternehmern und Verbrauchern unterschieden.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Angebotsunterlagen, Proben, Analysewerte usw.
Die in den Preislisten, Prospekten oder sonstigen allgemeinen Informationen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen etc. sind nur annähernd, im Rahmen angemessener und branchenüblicher Toleranzen, maßgeblich und auch nur, wenn wir für sie verantwortlich sind, es sei denn, dass sie durch gesonderte Erklärung bestätigt werden.
Geringfügige Abweichungen bzw. Schwankungen in Qualität, Farbe und Körnung unserer Kalk- und
Mineralprodukte sind möglich. Proben sind unverbindliche Anschauungsmuster; sie bleiben unser Eigentum. Analysewerte geben grundsätzlich Durchschnittswerte an; sie sind für eine Lieferung nur verbindlich, wenn dies gesondert vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Annahme von Bestellungen
Die Annahme von Bestellungen können wir durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung
innerhalb von vier Wochen stillschweigend erklären. Bestellungen sind für den Käufer bindend.
§ 3 Preise
3.1 Verkaufspreise
Von uns genannte Verkaufspreise sind verbindlich, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. Sie verstehen sich frei verladen ab Abgangsort der Ware ausschließlich Verpackung, Transport sowie sonstiger Nebenkosten. Wird die Ware inklusive Anlieferung bestellt, so versteht sich der Preis inklusive der Transportkosten. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, so gelten am Tag der Lieferung die offenliegenden Listenpreise, hilfsweise Preise nach unserem Ermessen im Rahmen der Marktüblichkeit.
3.2 Preisanpassung
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise anzupassen, insoweit nach dem Abschluss des Vertrages
Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Mautanpassungen sowie Material- oder Energiepreisänderungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Die Kostenveränderungen werden wir auf Verlangen nachweisen.
Bei Verbrauchern behalten wir uns eine Preisanpassung nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als
vier Monaten vor; bei einer Preisanpassung von mehr als fünf Prozent sind wir und der Verbraucher
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Transportstörungen wie Vollsperrungen und Umleitungen sind wir berechtigt, entstehende Frachtmehrkosten an den Kunden zu berechnen. Bei Anlieferung ist in jedem Fall durch den Kunden sicherzustellen, dass eine für beladene Schwer-LKW (bis zu 40t) geeignete Zuwegung vorhanden ist und eine sofortige Entladung möglich ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, sind wir berechtigt entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
3.3 Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Preise für Verbraucher verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Fälligkeit
Der Kaufpreis ist grundsätzlich mit Lieferung oder, wenn die Rechnungsstellung vor der Lieferung erfolgt, mit Zugang der Rechnung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Sonstige Ansprüche werden mit ihrem Entstehen fällig.
4.2 Verzugseintritt
Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. Steht ein Verzugseintritt nach dem ersten Satz in Zweifel, so gerät der Unternehmer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Verzug tritt auch durch Mahnung, Ablauf eines vertraglich vereinbarten Zahlungstermins oder einer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist ein.
4.3 Folgen des Verzugs
Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Darüber hinaus können wir weiteren Schaden geltend machen.
4.4 Fälligstellung, Rücktritt
Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung, drohender oder bereits eingetretener
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder, wenn wir in anderer Weise aus gutem Grund berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden haben dürfen, dürfen wir sämtliche Forderungen sofort fällig stellen. Wir sind dann berechtigt für weitere geschuldete Leistungen Vorkasse zu verlangen und/oder bei Verträgen mit Unternehmern ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Verträgen mit Verbrauchern nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Rückerstattungen
Sofern Vereinbarungen getroffen werden, aus denen ein anderer als der Kunde begünstigt wird, dürfen wir fällige Beträge bis zur Bezahlung aller Forderungen, die die Grundlage für diese Leistungen an den Dritten bilden, zurückbehalten oder sie bis zur Erfüllung einer solchen im Verzug befindlichen Forderung
zurückverlangen und/oder sie gegen eine solche im Verzug befindliche Forderung aufrechnen.
4.6 Gegenrechte des Kunden
Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur aus dem einzelnen Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Lieferung (einschließlich Abholung)
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5.1 Liefertermine
Verbindliche Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Hat der Kunde für die Lieferung
erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass wir dies zu verantworten haben, sind wir berechtigt, vereinbarte Liefertermine anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung früher an, als zuvor vereinbart, sind wir berechtigt, einen Eilzuschlag in angemessener Höhe zu verlangen, wenn wir der Anforderung nachkommen.
5.2 Einhaltung der Liefertermine
5.2.1 Rechtzeitigkeit
Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unsere Verantwortung nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Wir sind berechtigt, die Lieferung an einen Unternehmer vor dem vereinbarten Liefertermin auszuführen, es sei denn, dem Unternehmer entstehen unangemessene Nachteile. Ebenso gilt gegenüber einem Unternehmer, dass ein vereinbarter Termin für die Lieferung oder die Bereitstellung zur Abholung der Ware als gewahrt gilt, wenn wir innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Termin die Ware liefern bzw. zur Abholung bereitstellen, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart.
5.2.2 Höhere Gewalt
Auswirkungen höherer Gewalt berechtigen uns zu späterer Lieferung innerhalb einer angemessenen Zeit. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen,
Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder Export- bzw. Handelsbeschränkungen. Wird für uns die Leistungserbringung unzumutbar, weil der Zustand höherer Gewalt längere Zeit andauert oder solches zu befürchten ist, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
5.2.3 Rücktritt des Kunden
Leisten wir nicht rechtzeitig und haben wir dies zu verantworten, so kann der Kunde den Rücktritt erklären, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Beide Erklärungen bedürfen der Schriftform.
5.3 Berechnungsgrundlagen
Die beim Versand festgestellten Mengen, Gewichte oder Stückzahlen sind für die Berechnung ausschließlich maßgebend. Rüttel-, Wasserverluste u. ä. gehen zu Lasten des Kunden.
5.4 Rücklieferungen
Die freiwillige Rücknahme von Waren bedarf der gesonderten Vereinbarung.
5.5 Annahmeverzug, verspätete Abholung, Erreichbarkeit, Wartezeit
Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, in Verbindung mit einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt zu erklären und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Angemessene Mehraufwendungen ab Eintritt des Annahmeverzugs und Schaden nach Ablauf der Nachfrist gehen zu Lasten des Kunden. Mehraufwendungen sind auch Kosten des Versands oder - nach unserer Wahl - der Lagerung, wenn der Kunde mit der vereinbarungsgemäßen Abholung in Verzug ist. Als Annahmeverzug gilt auch, wenn der Kunde nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihn die Lieferung erreichen kann (z.B. hinreichende Befahrbarkeit der Wege) bzw. dass eine Lieferung innerhalb angemessener Frist entladen werden kann.
§ 6 Gefahrenübergang und Versand
6.1 Gefahrenübergang
Bei Verträgen mit Unternehmern gilt, dass die Gefahr auch bei Lieferung frei Station, frei Lager und
dergleichen mit der Übergabe der Ware an die Güterabfertigung der Versandstation bzw. den Transportunternehmer am Beladungsort übergeht. Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr mit Übergabe der Sache über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
7.1 Grundsatz
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ausdrücklich eine bestimmte Ware aus dem Liefervertrag bezahlt hat.
7.2 Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- und verarbeiten. In diesem Fall erfolgt die Be- und Verarbeitung für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3 Verfügung über die Vorbehaltsware
Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern bzw. anderweitig zu verwerten, soweit die Veräußerungs- oder Verwertungsforderung gegen seine Abnehmer gemäß Ziffer 7.6 auf uns übergeht. Anderenfalls ist ihm jede Verfügung über die Ware
ausdrücklich untersagt. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Kunden
ebenfalls untersagt.
7.4 Vorausabtretung
Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - oder verwertet er die Ware auf eine andere Weise, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus
Warenlieferungen die ihm aus dieser Veräußerung oder sonstigen Verwertung entstehenden Forderungen (auch wenn es sich um eine Pauschalvergütung handelt) gegen seine Abnehmer in Höhe unseres Verkaufspreises der Ware, also ohne einen Lohnanteil, mit allen Nebenrechten, insbesondere dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab.
7.5 Einzugsermächtigung
Der Kunde ist dann ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen und über die durch die Einziehung erlangten Beträge zu verfügen, so lange und insoweit er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Er ist nicht berechtigt, über die Forderungen auf andere Weise, z.B. durch Abtretungen oder
Verpfändungen, zu verfügen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir
jederzeit berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Auf unser Verlangen ist der Kunde
verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Dritten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben
7.6 Freigabeanspruch
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die besicherten Forderungen um 10% oder der geschätzte Wert die besicherten Forderungen um 50%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe bzw. Rückübertragung von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7.7 Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde
unverzüglich benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
7.8 Herausverlangen der Vorbehaltsware
Die Vorbehaltsware kann nach Rücktritt gem. Ziff. 4.4 herausverlangt werden.
§ 8 Mängelansprüche
8.1 Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Gewährleistungsrechte des Unternehmers setzen voraus, dass dieser Mängel im Rahmen seiner
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne des § 377 HGB unverzüglich nach
Entdeckung, bei erkennbaren Mängeln spätestens 5 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzeigt. An beanstandeter Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.
Fahrer und Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
8.2 Nacherfüllung
Weist die Kaufsache einen Mangel auf, so ist der Kunde innerhalb der jeweiligen Gewährleistungsfrist
berechtigt, Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, zu verlangen. Bei Verträgen mit Unternehmern steht uns das Wahlrecht zu. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl die mangelhafte Sache zurückzugeben oder diese auf unsere Kosten nach Absprache einem anderen Verwendungszweck zuzuführen.
8.3 Aufwendungen bei Nacherfüllung
Die im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, werden von uns übernommen. Für Unternehmer gilt dies nur, wenn die Kosten nicht unverhältnismäßig sind; hierfür gilt die Vermutung, dass Kosten unverhältnismäßig sind, insoweit sie darauf beruhen, dass die Ware an einen Ort verbracht worden ist, der uns bei Vertragsschluss als Bestimmungsort nicht ausdrücklich und gesondert bekannt gegeben worden ist
8.4 Weitergehende Rechte bei Mängeln
Weitergehende Rechte bei Mängeln ergeben sich aus dem Gesetz, soweit im Folgenden, insbesondere auch in Abschnitt 9 (Haftung, Vertragsstrafen), nichts anderes geregelt ist.
8.5 Erklärung bei Rücktritt
Steht dem Unternehmer ein Rücktrittsrecht zu oder hat er eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf ihm ein
Rücktrittsrecht zusteht, so können wir dem Unternehmer eine angemessene Frist setzen, innerhalb der er den Rücktritt erklären kann; nach Ablauf der Frist erlischt das Rücktrittsrecht.
8.6 Verjährung der Mängelansprüche
Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt für den Verbraucher ab Mitteilung des Mangels zwei Jahre.
Die kaufvertraglichen Mängelansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn,
dass uns Vorsatz trifft. Die Frist beginnt bei Übergabe.
§ 9 Haftung, Vertragsstrafen
9.1 Haftungsbegrenzung
Für Schäden haften wir,
a) insoweit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns vorliegt.
b) insoweit eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht;
c) insoweit Ansprüche auf einer gegebenen Garantie beruhen;
d) insoweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht;
e) insoweit wir eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu verantworten haben.
Eine Haftung für weitere Schäden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen, wie zum Beispiel entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist unsere Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder bei Verletzung von Vertragspflichten durch unsere Erfüllungsgehilfen auf den Ersatz des vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.2 Persönliche Haftung
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
9.3 Anzeige von Schäden
Schäden, die uns gegenüber geltend gemacht werden, sind uns unverzüglich anzuzeigen und dabei - soweit möglich - uns gegenüber schriftlich zu dokumentieren.
9.4 Pauschaler Schadensersatz, Vertragsstrafen
Ein pauschaler Schadensersatz oder Vertragsstrafen bedürfen einer gesonderten, schriftlichen
Vereinbarung mit uns
§ 10 Sonstige Bestimmungen
10.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich unser Geschäftssitz. Wenn dem
Kunden vorab bekannt oder für ihn erkennbar ist, dass die Lieferung von einem bestimmten anderen Ort aus oder die Leistung an einem bestimmten anderen Ort erbracht wird, so gilt dieser Ort als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist unser Geschäftssitz.
10.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen ist unser Geschäftssitz oder – nach unserer Wahl – auch der Geschäfts- oder Wohnsitz
des Kunden für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
10.3 Kundendaten
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10.4 Anwendbares Recht
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.5 Teilunwirksamkeit
Eine Unwirksamkeit einzelner Aspekte dieser Bestimmungen lässt die Gültigkeit der Bestimmungen im
Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien werden die ungültigen Teile in einer Weise ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.